Passende Mieter auf einen Blick

Nach einer kleinen Sommerpause im August arbeiten wir wieder fleissig an unserer Plattform!

Unsere Vermieter können nun in der Übersicht über alle Ihre Mietobjekte die Anzahl passender Mieter direkt erkennen – diese wird blau hinterlegt am Button für den Mieterfinder angezeigt.

Die Anzahl der laufenden oder abgeschlossenen Kontaktanfragen zu einem Mietobjekte wird ebenso blau hinterlegt am Button für die Kontaktanfragen angezeigt.

Folgender Screenshot zeigt ein Beispiel:

Weitere Änderungen

Desweiteren haben wir die Verwaltung von Bildern und Dokumenten verbessert: Laufende Uploads werden angezeigt und das Speichern von Bildbeschreibungen ist nun intuitiver.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Änderungen die Arbeit erleichtern!

Rückmeldung zu abgelehnten Kontaktanfragen

Wir arbeiten ständig an unserer Platform, um Ihnen einen besseren Service bieten zu können.

Ab sofort können Sie bei abgelehnten Kontaktanfragen sehen, warum diese abgelehnt wurden:

Wir fragen den Mieter nach dem Grund für die Ablehnung. Falls keine Auswahl passt, kann der Mieter/die Mieterin einen individuellen Grund eingeben.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass der Grund für eine Ablehnung eine interessante Information für Vermieter sein kann. Evtl. ergibt sich daraus eine Information über die Wohnung/das Haus, welche Sie für weitere Interessenten einfach in die Objektbeschreibung aufnehmen können.

Bundesverfassungsgericht bestätigt Bestellerprinzip für Maklerprovision

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen das „Bestellerprinzip“ abgewiesen.

Mit der Mietrechtsnovelle im April 2015 war das sogenannte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt worden: Danach dürfen Makler keine Provision von Wohnungssuchenden für die Vermittlung von Wohnraum mehr fordern. Ausnahmen gelten nur wenn die Makler durch die Wohnungssuchenden selbst beauftragt worden sind.

Somit gilt ein Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, der zahlt auch dessen Provision.

Hiergegen hatten 2 Makler Beschwerde eingelegt: Beide sahen im Bestellerprinzip eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ein dritter Beschwerdeführer ist Wohnungsmieter und sah im Wesentlichen seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht traf folgenden Beschluss:
Die Verfassungsbeschwerde des Wohnungsmieters zur Verletzung der Vertragsfreiheit ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde der beiden Makler ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Bestellerprinzip, welches die Interessen der Wohnungssuchenden gegenüber denen der Wohnungsvermittler und Wohnungsanbieter stärkt. Damit sollen für Wohnungssuchende Hindernisse bei einer Anmietung von Wohnräumen beseitigt werden. Ziel ist es, eine Überforderung – insbesondere wirtschaftlich schwächerer – Wohnungssuchender zu vermeiden.

Alle Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.