Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen das „Bestellerprinzip“ abgewiesen.
Mit der Mietrechtsnovelle im April 2015 war das sogenannte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt worden: Danach dürfen Makler keine Provision von Wohnungssuchenden für die Vermittlung von Wohnraum mehr fordern. Ausnahmen gelten nur wenn die Makler durch die Wohnungssuchenden selbst beauftragt worden sind.
Somit gilt ein Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, der zahlt auch dessen Provision.
Hiergegen hatten 2 Makler Beschwerde eingelegt: Beide sahen im Bestellerprinzip eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ein dritter Beschwerdeführer ist Wohnungsmieter und sah im Wesentlichen seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht traf folgenden Beschluss:
Die Verfassungsbeschwerde des Wohnungsmieters zur Verletzung der Vertragsfreiheit ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde der beiden Makler ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Bestellerprinzip, welches die Interessen der Wohnungssuchenden gegenüber denen der Wohnungsvermittler und Wohnungsanbieter stärkt. Damit sollen für Wohnungssuchende Hindernisse bei einer Anmietung von Wohnräumen beseitigt werden. Ziel ist es, eine Überforderung – insbesondere wirtschaftlich schwächerer – Wohnungssuchender zu vermeiden.
Alle Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.