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Offizieller Start von fairvermieten.de

fairvermieten – die faire Art, Wohnungen zu vermitteln!

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  • Jetzt geht es los: Im Stillen sind wir mit allen Funktionen unserer Plattform online gegangen und  wollen mit unserem Service in der Region Stuttgart und Esslingen durchstarten. Sie kennen das fairvermieten-Prinzip bereits und wollen, dass es eine Erfolgsgeschichte wird? Dann helfen Sie uns und registrieren Sie sich noch heute! Je mehr Nutzer auf unserer Plattform vertreten sind, desto besser für Ihre faire und provisionsfreie Wohnung. Seien Sie dabei, wenn wir gemeinsam den angespannten Wohnungsmarkt revolutionieren.
  • Machen Sie kurzen Prozess mit der aufwendigen Suche über einen Makler. Sparen Sie bares Geld! Sagen Sie „Nein“ zum Bestellerprinzip! Bei uns gibt es garantiert: Keinen Makler, keine Provision, keine Überraschungen, nur wenig Aufwand und nur geringe, fair geteilte Kosten! Finden Sie schnell Ihren Wunschmieter oder Ihren Wunschvermieter und sagen Sie „Ja“ zu der fairen Art, eine Wohnung zu mieten oder zu vermieten.

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Bundesverfassungsgericht bestätigt Bestellerprinzip für Maklerprovision

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen das „Bestellerprinzip“ abgewiesen.

Mit der Mietrechtsnovelle im April 2015 war das sogenannte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt worden: Danach dürfen Makler keine Provision von Wohnungssuchenden für die Vermittlung von Wohnraum mehr fordern. Ausnahmen gelten nur wenn die Makler durch die Wohnungssuchenden selbst beauftragt worden sind.

Somit gilt ein Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, der zahlt auch dessen Provision.

Hiergegen hatten 2 Makler Beschwerde eingelegt: Beide sahen im Bestellerprinzip eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ein dritter Beschwerdeführer ist Wohnungsmieter und sah im Wesentlichen seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht traf folgenden Beschluss:
Die Verfassungsbeschwerde des Wohnungsmieters zur Verletzung der Vertragsfreiheit ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde der beiden Makler ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Bestellerprinzip, welches die Interessen der Wohnungssuchenden gegenüber denen der Wohnungsvermittler und Wohnungsanbieter stärkt. Damit sollen für Wohnungssuchende Hindernisse bei einer Anmietung von Wohnräumen beseitigt werden. Ziel ist es, eine Überforderung – insbesondere wirtschaftlich schwächerer – Wohnungssuchender zu vermeiden.

Alle Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.